Eheschließung/Eingetragene Partnerschaft
Standesamt
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung
• Wunschtermin (Tag und Uhrzeit)
• Familienname, Vornamen, Geburtsdatum
• Lichtbildausweis (Scan)
• Telefonnummer und E-Mail-Adresse
2. Ermittlung
Der zweite Schritt ist die Niederschrift zur „Ermittlung der Ehefähigkeit“ bzw. „Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“, der frühestens 6 Monate vor Ihrer Trauung/Verpartnerung durchgeführt werden kann. Unabhängig vom Trauungsstandesamt kann die Ermittlung, bei der beide Partner persönlich anwesend sein müssen, in jedem Standesamt in Österreich (somit auch in Ihrem Wohnsitzstandesamt bzw. Standesamtsverband) erfolgen. Sollten Sie die Ermittlung bei uns durchführen wollen, wenden Sie sich an das Standesamt in Eisenstadt: 02682 705 660 oder standesamt@eisenstadt.at
Dokumente:
Fragen Sie vorher unbedingt bei Ihrem „Ermittlungstandesamt“ nach, welche Dokumente/Urkunden tatsächlich benötigt werden.
Wenn Sie ledig und voll geschäftsfähig sind:
• Amtlicher Lichtbildausweis
• Geburtsurkunde
• Staatsbürgerschaftsnachweis (AusländerInnen: Reisepass)
• Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
• Wohnsitzbestätigung, falls Sie nicht in Österreich leben
Zusätzlich: Wenn Sie bereits verheiratet waren:
• Heiratsurkunden aller früheren Ehen
• Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung aller früheren Ehen (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
• Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
Zusätzlich: Wenn Sie bereits in einer eingetragenen Partnerschaft waren:
• Partnerschaftsurkunden aller früher begründeten eingetragenen Partnerschaften
• Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
• Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Zusätzlich: Wenn aufgrund der Eheschließung auch der Name der (österreichischen) Kinder geändert werden soll:
• Geburtsurkunden der Kinder
• Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder
• Ledigkeitsbescheinigung oder eine
• eidesstattliche Erklärung.
Zur Anerkennung der ausländischen Dokumente kann je nach Rechtsgrundlage eine Apostille erforderlich sein.
Übersetzungen/Dolmetscher:
Alle fremdsprachigen Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher vorgelegt werden (www.gerichtsdolmetscher.at).
Ist eine Verständigung in deutscher Sprache eines oder beider Verlobten nicht möglich, ist es notwendig, einen allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher sowohl bei der Ermittlung der Ehefähigkeit als auch bei der Trauung hinzuzuziehen.
Für weitere Informationen betreffend Ihre Eheschließung stehen wir gerne telefonisch (02684 2203) oder per E-Mail zur Verfügung.
Informationen im Internet: www.help.gv.at